3.6. 3.6.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen. Als Verfahrenshindernis gilt das Verbot der Doppelverfolgung (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 310 StPO).