3.3. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nichts an der rechtsgültigen und endgültigen Desinteressenserklärung ändere. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen den Beschuldigten habe aussagen wollen. Jedoch habe auch dieser kaum je etwas Belastendes über die Beschwerdeführerin ausgesagt und seinerseits ebenfalls jedes Mal eine Desinteressenserklärung abgegeben oder auf einen Strafantrag verzichtet. 3.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm.