Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin nach seinen Gewaltvorfällen immer wieder von Neuem für sich gewinnen können, indem er sich reuig gezeigt, Besserung gelobt, ihr den Hof gemacht und sie mit Geschenken eingedeckt habe. Es würden starke Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Rahmen der früheren Gewaltvorfälle durch die Beschwerdeführerin abgegebenen Desinteressenserklärungen mit Willensmängel behaftet und daher nicht rechtsgültig erfolgt seien. Nachdem sie sich nun aus den emotionalen Fängen des Beschuldigten habe befreien können, würde sie die Desinteressenserklärungen aus heutiger Sicht nicht bestätigen bzw. wiederholen.