3.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2021 im Grundsatz, dass die genannten Verfahren rechtskräftig erledigt seien. Es falle jedoch auf, dass alle Verfahren mittels Desinteressenserklärungen erledigt worden seien und sich die Beschwerdeführerin in den Verfahren konsequent geweigert habe, gegen den Beschuldigten auszusagen. Die Beschwerdeführerin sei trotz der Widrigkeiten dem Beschuldigten dermassen verfallen gewesen, dass sie diesen mit allen Mitteln zu schützen versucht habe, damit es nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen für den -8-