11 Abs. 1 StPO vorliegen, was die Eröffnung eines Strafverfahrens gerade ausschliessen würde. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vorliegend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen durfte und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.