le droit de consulter les fichiers, dossiers et renseignements disponibles" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2), womit im Beizug der eigenen und somit ohne weiteres verfügbaren Akten durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine Eröffnung der Strafuntersuchung gesehen werden kann, zumal sie in diesem Fall keine nach aussen (von Dritten) erkennbare Handlung vorgenommen hat. Hinzukommend erfolgte der Aktenbeizug primär zur Beurteilung der Frage, ob Verfolgungshindernisse i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegen, was die Eröffnung eines Strafverfahrens gerade ausschliessen würde.