309 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung räumt der Staatsanwaltschaft in einem gewissen Rahmen das Recht ein, vor dem Entscheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist, eigene Feststellung zu treffen. Gemäss Bundesgericht fällt hierunter "(…) le droit de consulter les fichiers, dossiers et renseignements disponibles" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2), womit im Beizug der eigenen und somit ohne weiteres verfügbaren Akten durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine Eröffnung der Strafuntersuchung gesehen werden kann, zumal sie in diesem Fall keine nach aussen (von Dritten) erkennbare Handlung vorgenommen hat.