ST.2018.6407), welche in die örtliche Zuständig der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm fielen. Es wurden folglich ausschliesslich eigene Akten hinzugezogen, welche sich ohnehin bereits bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm befanden und nicht (förmlich) einverlangt werden mussten. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit.