2.3.3.3. Mit Ermittlungsauftrag vom 25. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Eingang der Strafanzeige vom 15. Januar 2021 ergänzende Ermittlungen i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO an die Kantonspolizei Aargau, wobei bereits im Ermittlungsauftrag ausdrücklich festgehalten wurde, dass in dieser Sache noch keine Untersuchung eröffnet worden sei. Begründet wurde der ergänzende Ermittlungsauftrag mit dem Umstand, dass aus den eingereichten Unterlagen weder ein Tatverdacht noch eine Täterschaft vollständig hervorgingen. Schliesslich erfolgte ein Aktenbeizug weiterer Strafverfahren (ST.2020.966; ST.2019.4352; ST.2019.3675; -7-