2.3.2. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 bringt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zusammenfassend vor, dass kein Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet worden sei. Dies sei der Beschwerdeführerin mehrmals mitgeteilt worden und deshalb habe sie auch keine Akteneinsicht erhalten. Der Aktenbeizug sei lediglich intern erfolgt, so dass nicht von einer Untersuchungshandlung ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Januar 2022, S. 2 ff.).