2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das vorliegende Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahme-, sondern mittels Einstellungsverfügung hätte erledigt werden müssen. Aufgrund des Aktenbeizugs sei das Strafverfahren eröffnet worden. Es seien die in Art. 318 StPO statuierten Formvorschriften einzuhalten. Namentlich sei die beabsichtigte Verfahrenserledigung anzukündigen und es sei eine Frist anzusetzen (vgl. Beschwerde vom 23. Dezember 2021, N. 14 und 15).