Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der (angeblich) verspäteten Zustellung der Akten ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus der Rechtsschrift hervor, dass sie sich ausreichend mit dem Fall auseinandersetzen konnte, umfasst die Beschwerde doch ganze 37 Seiten und 18 Beilagen. Hinzukommend konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer umfangreichen Stellungnahme vom 10. März 2022 (31 Seiten) noch einmal ausreichend Gehör verschaffen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.