Das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17./18. Mai 2021 wurde ihrem Rechtsvertreter zudem bereits im September 2021 zugestellt (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. September 2021). Die Durchsicht und Analyse der vorliegenden Verfahrensakten ist weder sonderlich zeitaufwändig noch anspruchsvoll, zumal die Beschwerdeführerin über die massgeblichen Dokumente grösstenteils bereits vorgängig verfügte. Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der (angeblich) verspäteten Zustellung der Akten ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich.