beiden Einvernahmeprotokolle (der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten), die Polizeirapporte sowie die bereits ergangenen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen in den Strafverfahren des Beschuldigten von Bedeutung. Letztere wurden der Beschwerdeführerin zum damaligen Erlasszeitpunkt bereits schriftlich eröffnet, womit sie längst über diese verfügt hatte, auch wenn sie dies bestreitet (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2022, N. 71). Das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17./18. Mai 2021 wurde ihrem Rechtsvertreter zudem bereits im September 2021 zugestellt (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. September 2021).