2. 2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb vorweg zu behandeln (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). 2.2. Zunächst moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO, da ihr die Verfahrensakten erstmals während der laufenden Beschwerdefrist zur Einsichtnahme zugestellt und es ihr somit verwehrt worden sei, sich vertieft mit diesen auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde vom 23. Dezember 2021, N. 16 ff.).