3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse." 3.5. Mit Eingabe vom 23. März 2022 liess sich die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm nochmals vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.