" 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 02. Dezember 2021 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, ein Strafverfahren zu eröffnen bzw. die Strafuntersuchung fortzuführen. -4-