3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 beantragte B. (fortan: Beschuldigter): " 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin." 3.4. Am 10. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme ein und änderte ihre Rechtsbegehren wie folgt: