2. Evt. sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 02. Dezember 2021 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, ein Strafverfahren zu eröffnen bzw. die Strafuntersuchung fortzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse. PROZESSANTRAG: Der Privatklägerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak, […], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."