Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 3. Dezember 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 13. Dezember 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den Anträgen: -3-