Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.386 / va (STA.2021.249) Art. 296 Entscheid vom 5. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Bak, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 2. Dezember 2021 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Zwischen Februar 2018 und Oktober 2019 kam es zwischen B. und A. im- mer wieder zu – teils körperlichen – Auseinandersetzungen, wobei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in diesem Zusammenhang zahlreiche Vorfälle zur Kenntnis gebracht wurden. Diesbezüglich ergingen sowohl Nichtanhandnahme- wie auch Einstellungsverfügungen, welche allesamt in Rechtskraft erwuchsen. 1.2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schriftlich Strafanzeige gegen B.. Sie beantragte unter an- derem, dass gegen B. ein Strafverfahren wegen mehrfacher schwerer, evt. einfacher, Körperverletzung zu eröffnen sei. 2. Am 2. Dezember 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fol- gende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige vom 15. Januar 2021) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 3. Dezember 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 13. Dezember 2021 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Dezem- ber 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den Anträgen: -3- " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 02. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Strafsache an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, das Strafverfahren unter Einhaltung der Formvorschriften von Art. 318 StPO mittels Einstellungs- verfügung zu erledigen, nachdem der Privatklägerin zunächst eine ange- messene Frist von mindestens einem Monat eingeräumt wird, um die um- fangreichen Akten mit dem genügenden Zeitaufwand sichten, gestützt da- rauf zur mitgeteilten/beabsichtigten Verfahrenseinstellung eingehend schriftlich Stellung nehmen und Beweisanträge stellen zu können. 2. Evt. sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 02. Dezember 2021 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, ein Strafverfahren zu eröffnen bzw. die Strafuntersuchung fortzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse. PROZESSANTRAG: Der Privatklägerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak, […], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 beantragte B. (fortan: Be- schuldigter): " 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 sei voll- umfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführe- rin." 3.4. Am 10. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellung- nahme ein und änderte ihre Rechtsbegehren wie folgt: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 02. Dezember 2021 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, ein Strafverfahren zu eröffnen bzw. die Strafuntersuchung fortzuführen. -4- 2. Evtl. sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 02. Dezember 2021 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, das Strafverfahren unter Einhaltung der Formvorschriften von Art. 318 StPO mittels Einstel- lungsverfügung zu erledigen, nachdem der Privatklägerin zunächst eine angemessene Frist von mindestens einem Monat eingeräumt wird, um die umfangreichen Akten mit dem genügenden Zeitaufwand sichten, gestützt darauf zur mitgeteilten/beabsichtigten Verfahrenseinstellung eingehend schriftlich Stellung nehmen und Beweisanträge stellen zu können. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse." 3.5. Mit Eingabe vom 23. März 2022 liess sich die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm nochmals vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 2. 2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grund- sätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides. Diese Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb vorweg zu behandeln (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). 2.2. Zunächst moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Fairnessge- bots gemäss Art. 3 StPO, da ihr die Verfahrensakten erstmals während der laufenden Beschwerdefrist zur Einsichtnahme zugestellt und es ihr somit verwehrt worden sei, sich vertieft mit diesen auseinanderzusetzen (vgl. Be- schwerde vom 23. Dezember 2021, N. 16 ff.). Im vorliegenden Verfahren endete die Beschwerdefrist am 23. Dezember 2021. Die Akten nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 und somit sieben Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entgegen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2021, Postcode). Im vorliegenden Verfahren sind primär die -5- beiden Einvernahmeprotokolle (der Beschwerdeführerin und des Beschul- digten), die Polizeirapporte sowie die bereits ergangenen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen in den Strafverfahren des Beschuldigten von Bedeutung. Letztere wurden der Beschwerdeführerin zum damaligen Erlasszeitpunkt bereits schriftlich eröffnet, womit sie längst über diese ver- fügt hatte, auch wenn sie dies bestreitet (vgl. Stellungnahme der Beschwer- deführerin vom 10. März 2022, N. 71). Das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17./18. Mai 2021 wurde ihrem Rechtsvertreter zudem bereits im September 2021 zugestellt (vgl. Schreiben der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 2. September 2021). Die Durchsicht und Analyse der vorliegenden Verfahrensakten ist weder sonderlich zeitauf- wändig noch anspruchsvoll, zumal die Beschwerdeführerin über die mass- geblichen Dokumente grösstenteils bereits vorgängig verfügte. Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der (angeblich) verspäteten Zustellung der Ak- ten ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus der Rechtsschrift hervor, dass sie sich ausreichend mit dem Fall auseinandersetzen konnte, umfasst die Beschwerde doch ganze 37 Seiten und 18 Beilagen. Hinzukommend konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer umfangreichen Stellungnahme vom 10. März 2022 (31 Seiten) noch einmal ausreichend Gehör verschaffen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das vorliegende Ver- fahren nicht mit einer Nichtanhandnahme-, sondern mittels Einstellungs- verfügung hätte erledigt werden müssen. Aufgrund des Aktenbeizugs sei das Strafverfahren eröffnet worden. Es seien die in Art. 318 StPO statuier- ten Formvorschriften einzuhalten. Namentlich sei die beabsichtigte Verfah- renserledigung anzukündigen und es sei eine Frist anzusetzen (vgl. Be- schwerde vom 23. Dezember 2021, N. 14 und 15). 2.3.2. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 bringt die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zusammenfassend vor, dass kein Untersuchungs- verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet worden sei. Dies sei der Be- schwerdeführerin mehrmals mitgeteilt worden und deshalb habe sie auch keine Akteneinsicht erhalten. Der Aktenbeizug sei lediglich intern erfolgt, so dass nicht von einer Untersuchungshandlung ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Januar 2022, S. 2 ff.). 2.3.3. 2.3.3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige -6- oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die eröffnete Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft selber bzw. in ihrem Auftrag nach Art. 312 StPO zu führen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenom- men, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO ab- zuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. No- vember 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Der Eröffnungsverfü- gung kommt demgegenüber lediglich deklaratorische Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 2.1; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). 2.3.3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie ei- nen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schrift- lich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Par- teien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; SILVIA STEINER, a.a.O., N. 3a zu Art. 318 StPO). 2.3.3.3. Mit Ermittlungsauftrag vom 25. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Eingang der Strafanzeige vom 15. Januar 2021 ergän- zende Ermittlungen i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO an die Kantonspolizei Aar- gau, wobei bereits im Ermittlungsauftrag ausdrücklich festgehalten wurde, dass in dieser Sache noch keine Untersuchung eröffnet worden sei. Be- gründet wurde der ergänzende Ermittlungsauftrag mit dem Umstand, dass aus den eingereichten Unterlagen weder ein Tatverdacht noch eine Täter- schaft vollständig hervorgingen. Schliesslich erfolgte ein Aktenbeizug wei- terer Strafverfahren (ST.2020.966; ST.2019.4352; ST.2019.3675; -7- ST.2018.6407), welche in die örtliche Zuständig der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm fielen. Es wurden folglich ausschliesslich eigene Akten hinzu- gezogen, welche sich ohnehin bereits bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm befanden und nicht (förmlich) einverlangt werden mussten. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung räumt der Staatsanwaltschaft in ei- nem gewissen Rahmen das Recht ein, vor dem Entscheid, ob eine Unter- suchung zu eröffnen ist, eigene Feststellung zu treffen. Gemäss Bundes- gericht fällt hierunter "(…) le droit de consulter les fichiers, dossiers et renseignements disponibles" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2), womit im Beizug der eigenen und somit ohne weiteres verfügbaren Akten durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine Eröffnung der Strafuntersuchung gesehen werden kann, zumal sie in diesem Fall keine nach aussen (von Dritten) erkennbare Handlung vorge- nommen hat. Hinzukommend erfolgte der Aktenbeizug primär zur Beurtei- lung der Frage, ob Verfolgungshindernisse i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StPO vor- liegen, was die Eröffnung eines Strafverfahrens gerade ausschliessen würde. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vorliegend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen durfte und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3. 3.1. Betreffend die Tatvorwürfe vom Februar 2019 (ST.2018.6407), März 2019 (ST.2018.6407), April 2019 (ST.2018.6407) und 22./23. Oktober 2019 (ST.2020.966) wird in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 u.a. festgehalten, dass ein Verfahrenshindernis i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO bestehe, da der jeweilige Lebenssachver- halt bereits rechtskräftig mit einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahme- verfügung entschieden sei. Dies stehe im Sinne von ne bis in idem einer erneuten Strafverfolgung entgegen. Hinweise, wonach die von der Be- schwerdeführerin in diesen Verfahren jeweils abgegebene Desinteressens- erklärung an Willensmängeln leide, seien ebenso wenig ersichtlich wie de- ren Nichtigkeit. 3.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2021 im Grundsatz, dass die genannten Verfahren rechtskräftig erledigt seien. Es falle jedoch auf, dass alle Verfahren mittels Desinteressenserklä- rungen erledigt worden seien und sich die Beschwerdeführerin in den Ver- fahren konsequent geweigert habe, gegen den Beschuldigten auszusagen. Die Beschwerdeführerin sei trotz der Widrigkeiten dem Beschuldigten der- massen verfallen gewesen, dass sie diesen mit allen Mitteln zu schützen versucht habe, damit es nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen für den -8- Beschuldigten mit drohendem Freiheitsentzug komme. Aus ihrem Dornrös- chenschlaf sei die Beschwerdeführerin erst erwacht, als sie ab den konti- nuierlichen Misshandlungen total am Boden gewesen sei und nur noch be- sorgniserregende 35 Kg gewogen habe. Der Beschuldigte habe die Be- schwerdeführerin nach seinen Gewaltvorfällen immer wieder von Neuem für sich gewinnen können, indem er sich reuig gezeigt, Besserung gelobt, ihr den Hof gemacht und sie mit Geschenken eingedeckt habe. Es würden starke Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Rahmen der früheren Gewaltvorfälle durch die Beschwerdeführerin abgegebenen Desinteres- senserklärungen mit Willensmängel behaftet und daher nicht rechtsgültig erfolgt seien. Nachdem sie sich nun aus den emotionalen Fängen des Be- schuldigten habe befreien können, würde sie die Desinteressenserklärun- gen aus heutiger Sicht nicht bestätigen bzw. wiederholen. 3.3. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 macht die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm geltend, dass die Verhaltensweise des Beschuldig- ten nichts an der rechtsgültigen und endgültigen Desinteressenserklärung ändere. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen den Beschuldigten habe aussagen wollen. Jedoch habe auch dieser kaum je etwas Belastendes über die Beschwerdeführerin ausgesagt und seiner- seits ebenfalls jedes Mal eine Desinteressenserklärung abgegeben oder auf einen Strafantrag verzichtet. 3.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm. 3.5. Mit Stellungnahme vom 10. März 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Übergriffe während mehrerer Jahre nur deshalb möglich gewesen seien, weil die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten völlig hörig gewe- sen sei und er geschickt gewusst habe, wie er sie manipulieren könne. Ge- rade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin jahrelang nie gegen den Beschuldigten ausgesagt habe, sei ein starker Hinweis dafür, dass die ab- gegebenen Desinteressenserklärungen Folge der emotionalen Hörigkeit und Manipulation gewesen seien. Aber auch die Wiederaufnahme der Ver- fahren stehe nicht im Vordergrund, sondern eben die beiden Vorfälle vom Februar 2018 und vom Juli 2019, welche bisher nie Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien und bei denen die Beschwerdeführerin die bleibende Schädigung erlitten habe. -9- 3.6. 3.6.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen. Als Verfahrenshindernis gilt das Verbot der Doppelverfolgung (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 310 StPO). 3.6.2. Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte oder die antragstellende Person kann indes jederzeit eine Desinteresseerklärung im Sinne von Art. 120 StPO abgeben. Sie drückt damit aus, an einer Weiterführung des Strafverfahrens und an einer Betei- ligung daran nicht (mehr) interessiert zu sein. Ein entsprechender Verzicht auf die Rechtsstellung als Privatklägerschaft ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Desinteresseerklärung unterliegt analog Art. 386 Abs. 3 StPO der eingeschränkten nachträglichen Anfechtung wegen einer Täu- schung, einer Straftat oder einer unrichtigen behördlichen Auskunft (Urteile des Bundesgerichts 1B_74/2016 vom 23. September 2016 E. 4, insbeson- dere E. 4.2, sowie 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2). Die Anfecht- barkeit der Verzichtserklärung setzt – angelehnt an den Wortlaut von Art. 386 Abs. 3 StPO – voraus, dass sich die ihr Desinteresse erklärende Partei durch den Willensmangel zur Abgabe ihrer Erklärung veranlasst sah. Dieser muss mithin kausal gewesen sein für ihren Entschluss, auf die Teil- nahme als Privatkläger am Strafverfahren zu verzichten. Das Vorliegen ei- nes Willensmangels sowie dessen Kausalität für die Abgabe der Desinte- resseerklärung ist von derjenigen Partei nachzuweisen, die sich darauf be- ruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1). 3.6.3. Für die Lebenssachverhalte vom Februar 2019 (ST.2018.6407), März 2019 (ST.2018.6407) und April 2019 (ST.2018.6407) wurden die Verfahren ge- gen den Beschuldigten mit Verfügung vom 6. Mai 2019 sistiert und mit Ver- fügung vom 12. Dezember 2019 eingestellt, nachdem die Beschwerdefüh- rerin am 29. April 2019 schriftlich ihr Desinteresse erklärte. Betreffend die Vorwürfe vom Februar 2019 (ST.2018.6407) verzichtete die Beschwerde- führerin zudem bereits am 22. Februar 2019 ausdrücklich auf einen Straf- antrag (vgl. Strafantragsformular vom 22. Februar 2019). Bezüglich Vor- wurf vom 22./23. Oktober 2019 (ST.2020.966) wurde der Lebenssachver- halt mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2020 rechtskräftig - 10 - erledigt, nachdem die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 ausdrück- lich auf einen Strafantrag verzichtete und am 5. November 2019 schriftlich das Desinteresse am Strafverfahren erklärte (vgl. Strafantragsformular vom 23. Oktober 2019 und Schreiben vom 5. November 2019). Im Ergebnis liegen für die Lebenssachverhalte vom Februar 2019, März 2019, April 2019 und 22./23. Oktober 2019 Desinteressenserklärungen sowie rechts- kräftige Endverfügungen vor. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie durch den Beschul- digten als Aggressorin hingestellt, kontinuierlich misshandelt und systema- tisch manipuliert worden sei und deshalb ein Willensmangel vorliege, fin- den in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist aktenkundig, dass die Parteien eine sehr turbulente Beziehung lebten, welche oftmals von Streit und ge- genseitigen tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. Gegen die Be- schwerdeführerin wurden in diesem Zusammenhang ebenfalls Strafverfah- ren geführt und Massnahmen ergriffen. So wurde am 16. April 2019 eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet (vgl. Vollzugsbericht Regionalpo- lizei aargauSüd vom 17. April 2019 in: ST.2018.6407), zweimal ein Kon- taktverbot zum Beschuldigten erlassen (vgl. Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. April 2019 in: ST.2018.6407 und Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 8. Januar 2020 in: ST.2019.4352), zwei polizeiliche Wegweisungen verfügt (vgl. Wegwei- sungsverfügungen vom 10. September 2019 in: ST.2019.4352 und 23. Ok- tober 2019 in: ST.2020.966) sowie am 1. November 2019 ein Hausverbot durch die Immobilienverwaltung ausgesprochen (in: ST.2020.966). Sogar in Anwesenheit der Polizei ging die Beschwerdeführerin den Beschuldigten an und sprach Drohungen gegen ihn aus, so dass sie mit Handfesseln ar- retiert werden musste (vgl. Polizeibericht Häusliche Gewalt der Regional- polizei aargauSüd vom 16. April 2019, S. 2 in: ST.2018.6407). Die Verant- wortung für die toxische Beziehung und die damit verbundenen Konflikte muss somit augenscheinlich beiden Parteien zugeschrieben werden. Entgegen der Beschwerdeführerin sind auch keine "systematischen Mani- pulationen" durch den Beschuldigten ersichtlich. Dass die Beschwerdefüh- rerin in den Beschuldigten "schwer verliebt" war, mag zutreffen, kann ihm aber nicht angelastet werden. In seinen "scheinromantischen Kitschübun- gen", schriftlichen Liebesbekundungen und Entschuldigungen sind keine Täuschungen erkennbar, welche die Beschwerdeführerin kausal zur Ab- gabe einer Desinteressenserklärung hätten verleiten sollen, zumal die (un- terdessen erledigten) Strafverfahren in der aktenkundigen Kommunikation zwischen den Parteien kaum je thematisiert worden sind. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Be- schwerdeführerin zur Abgabe einer Desinteressenserklärung bewegen wollte. Im Gegenteil, in seiner E-Mail vom 16. Dezember 2019 an die Be- schwerdeführerin führte er aus, eine Strafe akzeptieren zu wollen und eine - 11 - solche fair zu finden (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, Rz. 81 [Be- schwerdebeilage 1]). Hinzu kommt, dass die Parteien am 8. Januar 2020 vor dem Bezirksgericht Kulm vereinbarten, beidseitig sämtliche vor der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen Strafverfahren zurückzuzie- hen (vgl. Entscheid vom 8. Januar 2020 des Bezirksgerichts Kulm in: ST.2019.4352). Die Beschwerdeführerin bekundete am 8. Januar 2020 folglich erneut ihr Desinteresse an sämtlichen Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Der Beschwerdeführerin gelingt im Ergebnis der Nachweis nicht, dass sie zur Abgabe der Desinteressenserklärungen verleitet worden ist und diese deshalb an einem massgeblichen Willensmangel leiden. Über die Lebenssachverhalte vom Februar 2019, März 2019, April 2019 und 22. / 23. Oktober 2019 wurde folglich rechtskräftig entschieden, womit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfü- gung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO erlassen hat. Ob die Voraus- setzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO gegeben sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zu- mal eine Wiederaufnahme durch die Beschwerdeführerin bis anhin nicht beantragt wurde und bei ihr offenbar ohnehin nicht im Vordergrund steht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2022, N. 117). Weder bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.v. Art. 323 Abs. 1 StPO vor, noch sind solche vorliegend ersichtlich. 4. 4.1. Weiter strittig und zu prüfen ist, ob die beanzeigten Delikte gemäss Ziff. 2.1 (Februar 2018), Ziff. 2.5 (Juli 2019), Ziff. 2.8 (sexuelle Ausbeutung), Ziff. 2.9 (HPV-18-Virus) und Ziff. 2.10 (Beeinträchtigung der psychischen Gesund- heit) der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 zu Recht nicht an Hand genommen worden sind. 4.2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfah- renshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtli- cher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzun- gen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der - 12 - Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Un- tersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1). 4.3. 4.3.1. Betreffend Lebenssachverhalt vom Februar 2018 führt die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm in Ziff. 2.1 der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung zusammenfassend aus, dass eine Aussage-gegen-Aussage- Situation vorliege. Es sei nicht erwiesen, dass tatsächlich ein Schlag auf das Ohr der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Bei einer Ohrfeige handle es sich zudem um eine Tätlichkeit, womit es an einem Strafantrag und somit einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehle. Eine Offizialisierung ge- mäss Art. 126 Abs. 2 StGB sei nicht gegeben, da es sich um eine erstma- lige Tätlichkeit gehandelt habe und zum Tatzeitpunkt keine faktische Le- bensgemeinschaft vorgelegen habe. Selbst wenn der Version der Be- schwerdeführerin gefolgt würde, könne die Tätlichkeit nicht plötzlich als schwere Körperverletzung qualifiziert werden, nur weil das Opfer eine Vor- schädigung bzw. einen krankhaften Vorzustand des entsprechenden Or- gans aufweise. Bereits die Kausalität zwischen dem angeblichen Schlag des Beschuldigten und der Schädigung der Beschwerdeführerin fehle, wo- mit der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht als erfüllt betrach- tet werden könne. 4.3.2. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm lege nicht dar, was an den Aussagen der Be- schwerdeführerin im Gegensatz zum Beschuldigten unglaubhaft sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin werde durch die medizinischen Doku- mente gestützt. Es sei unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Kausalität in Frage stelle und von einer Tätlichkeit ausgehe, obwohl aufgrund der medizinischen Dokumentation feststehe, dass die Be- schwerdeführerin einen irreversiblen Hörverlust erlitten habe. Es gehe um heikle Abgrenzungsfragen zwischen Tätlichkeit, einfacher oder schwerer Körperverletzung, welche dem Gericht vorbehalten seien. Die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm gehe aktenwidrig und willkürlich davon aus, dass zwischen den Parteien im Februar 2018 noch keine Paarbeziehung bestan- den habe. Tatsache sei weiter, dass die Beschwerdeführerin nach einem operativen Eingriff ausgeheilt gewesen sei und keine Beschwerden mehr gehabt habe. Zum Hörverlust sei es erst wieder nach der heftigen Ohrfeige - 13 - vom Februar 2018 gekommen. Der Beschuldigte habe von der Vorbelas- tung gewusst und daher damit rechnen müssen, dass eine Ohrfeige zu ei- ner schweren Schädigung bei der Beschwerdeführerin führen könne. 4.3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2021 bringt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vor, dass die Kausalität zwischen dem Schlag und der Ver- letzung weder in den medizinischen Akten nachgewiesen sei noch heute nachgewiesen werden könne. Der Schlag an sich überschreite bei Weitem nicht die Grenze der Tätlichkeit. Auf die weiteren Ausführungen in der Be- schwerdeantwort ist – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen einzugehen. 4.3.4. Der Beschuldigte führt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 aus, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm korrekt festgehalten habe, dass er auf die Backe und nicht auf das Ohr geschlagen habe. Es handle sich um eine Tätlichkeit, wobei eine Offizialisierung nach Art. 126 Abs. 2 StGB nicht ersichtlich sei. Schliesslich fehle es an konkreten Hinweisen, dass der angebliche Schlag aufs Ohr tatsächlich kausal für die Trommel- fellperforation gewesen wäre, womit es am Nachweis der Kausalität fehle. 4.3.5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 geltend, dass es nicht angehen könne, die Kausalität von vornherein abzu- tun, wenn diesbezüglich gar keine Abklärungen, insb. Konsultation des be- handelnden Arztes, vorgenommen worden seien. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm blende aus, dass auch vorgeschädigte Körperteile durch weitere Gewalteinwirkung noch mehr Schaden erfahren können. Die Kau- salität könne sehr wohl nachgewiesen werden. 4.3.6. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Ohrfeige grund- sätzlich eingesteht, wobei er der Beschwerdeführerin auf die "Backe" ge- schlagen habe (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 16, 22 und 24 in: ST.2021.249). Anlässlich ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführe- rin zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit der offenen rechten Hand das linke Ohr getroffen habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 31 in: ST.2021.249). Fest steht somit einzig, dass es zu einer Ohrfeige sei- tens des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin gekommen war. Ob die Ohrfeige im Februar 2018 indessen auf die Wange oder das Ohr erfolgte, wird sich – mangels weiterer Beweise – in tatsächlicher Hin- sicht nicht zweifelsfrei erstellen lassen. Unbesehen davon, wird die Kausa- lität zwischen der Ohrfeige und der Schädigung – mithin über 4 Jahre nach dem Vorfall – nicht nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen seit ihrer Kindheit an einer Ohrenproblematik - 14 - und wurde diesbezüglich bereits mehrmals operiert (vgl. ambulanter Be- richt C. vom 1. Mai 2019 [Beilage 5 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Nachdem sich der Vorfall im Februar 2018 ereignete, hatte die Beschwer- deführerin erstmals am 25. Februar 2019 und somit ein Jahr nach der in- kriminierten Handlung eine Ärztin (Dr. med. J.) aufgesucht, welche anläss- lich dieser Konsultation ein perforiertes Trommelfell diagnostizierte (vgl. Bericht Dr. med. J. vom 21. Juli 2020 [Beilage 6 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Die Beschwerdeführerin sagte hierzu aus, im "April" einen Arzt aufgesucht zu haben, was jedoch in keiner Weise belegt ist (vgl. Ein- vernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 21). Im Bericht des C. vom 1. Mai 2019 (vgl. Beilage 5 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021) wird festgehalten: "Die Patientin berichtet, sie höre seit ca. 1 Jahr beidseits schlechter und habe einen permanenten kompensierten Rauschtinitus beidseits. (...) Vor ca. 6 Monaten habe sie eine Ohrfeige be- kommen (…)." Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beidseitige Probleme mit den Ohren zu haben scheint, was gegen die inkriminierte Handlung als Ursache spricht, zumal die geltend gemachten gesundheitli- chen Probleme gemäss Bericht bereits ein halbes Jahr vor der inkriminier- ten Handlung aufgetreten sein sollen. Anlässlich ihrer Einvernahme sagte die Beschwerdeführerin aus, dass der Vorfall nicht so schlimm gewesen sei. Sie sei nicht sofort zum Arzt gegangen, erst als es sich nicht gebessert habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 20). In der Strafan- zeige vom 15. Januar 2021 (vgl. N. 25) macht sie demgegenüber geltend: "Die Ohrfeigen waren so heftig, dass die Privatklägerin einen riesen Klapf im Ohr wahrnahm und es sofort zu Piepsen begann. Sie bekam sehr grosse Schmerzen und wusste augenblicklich, dass etwas kaputt gegangen war. Die Privatklägerin musste laut aufschreien, worauf der Beschuldigte wieder von ihr abliess". Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen in einem starken Widerspruch zu den Ausführungen in ihrer Strafanzeige und ferner ist wenig plausibel, dass sie – trotz starker Schmerzen und Piepsen im Ohr – erst ein Jahr nach dem Vorfall eine Ärztin aufsuchte. Den Akten lässt sich jedenfalls nicht ansatzweise ein Zusammenhang zwi- schen der Ohrfeige und der beanzeigten Ohrenproblematik entnehmen. Bezeichnenderweise kam Dr. med. J. im Schreiben vom 29. Juli 2020 (Bei- lage Nr. 6 zur Strafanzeige vom 15. Januar 2021) zum Schluss: "(...) Es scheint ein längeres, chronisches Geschehen zu sein (…)". Im Ergebnis ist weder die Ohrfeige auf ein Ohr erstellt noch ist die Kausalität zwischen der inkriminierten Handlung und der Verletzung ansatzweise gegeben bzw. wird diese je nachgewiesen werden können, womit die Ohrfeige als Tätlich- keit zu qualifizieren ist. Dass sich die Parteien im Februar 2018 noch nicht in einer Lebensgemeinschaft befunden haben, ist augenscheinlich, zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal einen gemeinsamen Haushalt führten (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 20 und 23). Es - 15 - liegt für den Lebenssachverhalt vom Februar 2018 folglich kein rechtzeiti- ger Strafantrag vor, womit das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm zu Recht nicht an Hand genommen worden ist. 4.4. 4.4.1. Bezüglich Vorfall vom 22. Juli 2019 führt die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm in der angefochtenen Verfügung zur Begründung zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte die Version der Beschwerdeführerin bestreite und eine glaubwürdigere Version geltend mache. Das Verletzungsbild spreche für eine Notwehrreaktion des Beschuldigten um seinen Finger zu retten, wobei er dabei unabsichtlich Zähne der Beschwerdeführerin mitge- rissen habe. Daher käme höchstens der Tatbestand der fahrlässigen Kör- perverletzung nach Art. 125 StGB in Frage. Da herausgerissene Zähne nicht per se als schwere Körperverletzung gälten, komme eine Offizialisie- rung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB nicht in Frage, womit die Strafanzeige zu spät erfolgt sei. Bezüglich Schubsens, Ohrfeigen und Würgen könne auf die Ausführungen in Ziff. 2.4. der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. 4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschuldigte habe mit seiner rechten Hand in den Mund gegriffen und ihr mit brachialer Gewalt einen der linken unteren Vorderzähne vollständig und einen weiteren der linken un- teren Vorderzähne beinahe vollständig samt Drahtfixierung herausgeris- sen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin dem im X. behandelnden Dr. med. E. anvertraut habe, habe ihr dieser zu einer Strafanzeige geraten und wäre bereit, sich gegenüber den Strafbehörden zu äussern. Tatsache sei, dass sich die Beschwerdeführerin wegen den vom Beschuldigten zugefüg- ten Zahn- und Kieferverletzungen bereits drei Operationen habe unterzie- hen müssen und zwei Zähne irreversibel verloren habe. Indem die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm zum Schluss komme, die Sachdarstellung des Beschuldigten sei glaubwürdiger als diejenige der Beschwerdeführerin, nehme sie eine dem Sachgericht zustehende Aussagewürdigung vor. Umso mehr, als der Beschuldigte die Sachdarstellung der Beschwerdefüh- rerin im Kern bestätigt habe bzw. zugegeben habe, ihr den Mund während mehreren Minuten zugehalten und ihr in der Folge Zähne ausgerissen zu haben. Zudem sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aktenwidrig von bereits vorgeschädigten Zähnen ausgegangen. Auch bezüglich den übrigen körperlichen Übergriffen (Schubsen, Ohrfeigen und Würgen) sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aktenwidrig davon ausgegangen, dass es sich um dieselben Schilderungen handle, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2019 gemacht habe. Die Intensität der Übergriffe vom Juli 2019, insb. auch das Würgen, habe sich massiv gegenüber früheren Vorfällen gesteigert. - 16 - 4.4.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 macht die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm geltend, dass sogar die Beschwerdeführerin anläss- lich ihrer Einvernahme ausgesagt habe, der Beschuldigte habe dies nicht mit Absicht gemacht. Es stelle sich daher die Frage, wie bei einem nicht absichtlichen Herausreissen der Zähne nun plötzlich von Vorsatz oder der- gleichen gesprochen werden könne. Dies und das Verletzungsbild spreche für die Version des Beschuldigten, wonach es eine ruckartige Reaktion sei- nerseits gewesen sei, um seinen Finger zu retten und er dabei unabsicht- lich Zähne der Beschwerdeführerin mitgerissen habe. Zusammenfassend würden sowohl die Parteiaussagen wie das Verletzungsbild und Vorschä- digung der Zähne für die Version des Beschuldigten sprechen, wovon in der Nichtanhandnahmeverfügung auch ausgegangen worden sei. 4.4.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm. 4.4.5. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie keinesfalls zugegeben habe, dass keine Absicht bestanden habe. Im Übrigen stehe ohnehin nicht ein direkt vorsätzliches, sondern eben ein eventualvorsätzliches Verhalten des Beschuldigten im Vorder- grund. Es liege auf der Hand, dass jemand, der mit dermassen brachialer Gewalt vorgehe, ernsthaft damit rechnen müsse, dass dadurch gravierende Verletzungen entstehen würden. Die Aussagewürdigung stelle das zentrale Element für die Tatrekonstruktion dar, weshalb die Aussagewürdigung völ- lig zu Recht Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sei. Es gehe um die heikle Abgrenzung zwischen fahrlässiger und (eventual-)vorsätzlicher Handlung. Ferner könne sich jemand nicht auf Not- wehr berufen, wenn er die Notwehrsituation durch eigenes strafbares Ver- halten selbst verschuldet habe. Die Annahme von vorgeschädigten Zähnen sei zudem aktenwidrig. 4.4.6. 4.4.6.1. Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin einen Zahn rausgerissen und einen weiteren Zahn destabilisiert hatte, ist unbestritten (vgl. Bericht C. vom 16. September 2019 [Beilage 19 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]; Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 115; Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 71 ff.). Prima vista betrachtet steht für diesen Tatvorwurf der Tatbestand der ein- fachen Körperverletzung im Vordergrund, wobei die Frage nach der recht- lichen Qualifikation der Tathandlung offenbleiben kann, wie nachfolgend - 17 - aufzuzeigen sein wird. Die einfache Körperverletzung ist u.a. dann ein Of- fizialdelikt, wenn Täter und Opfer Lebenspartner sind, sofern sie auf unbe- stimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während die- ser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB). Diesbezüglich ist den Aussagen der Parteien zu entnehmen, dass sie sich im Dezember 2017 kennenlernten und ab ca. Februar 2018 in einer Beziehung standen (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Frage 18; Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 21 und 22; Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 126). Die Beziehung endete ca. im Dezember 2019, wobei sich die Parteien auch im Jahre 2020 weiterhin re- gelmässig trafen (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Frage 97; Einver- nahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 140 und 158). Etwa im Frühling 2018 zog die Beschwerdeführerin beim Beschuldigten ein und wohnte bis ca. Juni 2019 mit ihm zusammen in S. (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 47 und 48). Die Beschwerdeführerin gab an, im Juli 2019 noch im- mer in einer Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten gewesen zu sein und – trotz unterdessen eigener Wohnung in T. – faktisch bei ihm gewohnt zu haben, was der Beschuldigte bestätigte (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 115, 117 und 118; Einvernahme vom 27. Oktober 2019, Fra- gen 7 und 8). Ende September 2019 sei sie definitiv beim Beschuldigten in U. eingezogen, habe sich dort angemeldet und ihre Wohnung in T. wieder aufgegeben (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 115 und 141; Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 14). Gemäss Aussagen des Be- schuldigten habe dieser der Beschwerdeführerin alles finanziert (vgl. Ein- vernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 19 und 123). Nach dem Gesagten steht fest, dass die Parteien über zwei Jahre eine Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter pflegten und gegenseitig starke Gefühle für- einander hegten, was sich zweifellos aus den aktenkundigen Chat-Proto- kollen ergibt. Offenbar soll es gar zu einem Heiratsantrag gekommen sein (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 171). Die Lebensgemein- schaft wies sowohl körperliche, geistig-seelische wie auch wirtschaftliche Komponenten auf. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Komponente scheint der Beschuldigte u.a. für die allgemeinen Kosten (inkl. Mietkosten) aufge- kommen zu sein, während sich die Beschwerdeführerin im Gegenzug u.a. um den Haushalt gekümmert hatte (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 112). Trotz der turbulenten Beziehung und dem Beziehungs- ende ist zu konstatieren, dass die Parteien nicht bloss etwas Vorüberge- hendes, sondern eine dauernde Bindung beabsichtigt hatten, was sich be- reits mit dem Einzug der Beschwerdeführerin beim Beschuldigten sowohl in S. wie auch in U. manifestierte. Um die Beziehung langfristig weiterfüh- ren zu können, sei gar eine Paartherapie zur Diskussion gestanden (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 65; Strafanzeige vom 15. Ja- nuar 2021, N. 46). Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände kann ge- sagt werden, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte zum Tat- - 18 - zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB bil- deten, weshalb eine Verurteilung in diesem Punkt grundsätzlich keinen Strafantrag voraussetzt. 4.4.6.2. Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anführt, dass höchstens der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gegeben sei, womit es an der Offizialisierung fehle bzw. eine Notwehrreaktion des Beschuldigten vor- gelegen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie soeben dargelegt, war im vorliegenden Fall kein Strafantrag vorausgesetzt (vgl. E. 4.4.6.1. hiervor). Weiter bestehen sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht nach wie vor Unklarheiten. Zunächst ist völlig ungeklärt, wie der Vorfall vom Juli 2019 aus (zahn-)medizinischer Sicht zu beurteilen ist. Die einzigen me- dizinischen Unterlagen stammen von der Beschwerdeführerin selber. Die damalige ärztliche Beurteilung erfolgte ferner in der Annahme, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Vorliegend ist bspw. fraglich, welche Gewalt- einwirkung des Beschuldigten für eine derartige Schädigung überhaupt nö- tig war, welchen Einfluss die (angeblich) vorgeschädigten Zähne der Be- schwerdeführerin auf den Taterfolg hatten, welches (gesundheitliche) Ri- siko von der inkriminierten Handlung des Beschuldigten ausgegangen war oder welche Spätfolgen die Verletzungen zeitigen können. Die Beschwer- deführerin hat sich nach eigenen Angaben aufgrund des Vorfalls doch im- merhin dreier Operationen unterziehen müssen (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 74). Weiter ist unklar, was sich unmittelbar vor und während dem Biss auf den Finger abgespielt hatte, namentlich ob sich die Beschwerdeführerin beim Biss oder der Beschuldigte bei seiner Handlung in einer Notwehrsituation befunden hat. Immerhin ist der Beschuldigte vor dem Biss der Beschwerdeführerin mit seinen Fingern bereits in den Mund der Beschwerdeführerin eingedrungen. Der Umstand, dass der Beschul- digte die Verletzung nicht direkt angestrebt oder gewollt haben dürfte, steht zudem der Annahme eines Eventualvorsatzes nicht entgegen. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme davon ausging, es sei keine "Absicht" des Beschuldigten gewesen, vermag daran nichts zu än- dern. Folgerichtig ist auch die Abgrenzungsfrage zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht ansatzweise geklärt. Im Ergebnis kann nicht mit Sicher- heit gesagt werden, es liege kein Tatbestand vor, weshalb bezüglich des Vorfalls vom 22. Juli 2019 keine Nichtanhandnahme hätte erfolgen dürfen und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist. Dies um- fasst auch die weiteren (angeblichen) körperlichen Übergriffe (Schubsen, Ohrfeigen und Würgen) vom 22. Juli 2019, da diese Vorwürfe gesamthaft einen Sachverhaltskomplex bilden und insbesondere für die Beurteilung ei- ner allfälligen Notwehrsituation von Bedeutung sein können. - 19 - 4.5. 4.5.1. Die Nichtanhandnahme der (angeblichen) Ansteckung mit dem HPV-18- Virus begründet die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochte- nen Verfügung vom 2. Dezember 2021 damit, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlege, woher sie wisse, dass der Beschuldigte mit dem Virus infiziert sein soll. Es würden keinerlei Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte den Virus in sich trage, geschweige denn, dass er die Be- schwerdeführerin damit angesteckt habe. Wegen der unterschiedlichen Sexpartner der Beschwerdeführerin sei es ohnehin unmöglich gewesen, dem Beschuldigten die Ansteckung der Beschwerdeführerin (insb. die Kau- salität und den Vorsatz) nachzuweisen. 4.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen mit Beschwerde vor, dass sich aus einer E-Mail vom 8. Januar 2018 der früheren Freundin des Beschul- digten, M., verdeutliche, dass der Beschuldigte diese mit dem Virus ange- steckt, sich diesbezüglich reuig gezeigt und die Kosten für die Behandlung übernommen habe. Das Virus sei bei der Beschwerdeführerin erst seit der Beziehung zum Beschuldigten diagnostiziert worden. Vorher habe trotz re- gelmässiger Untersuchung beim Gynäkologen keine Diagnose vorgelegen. Unhaltbar sei schliesslich der Standpunkt der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, wonach sich der Vorsatz und die Kausalität nicht nachweisen lasse. 4.5.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass die E-Mail nicht vom 8. Januar 2018, sondern vom 8. Januar 2019 stamme. Wie nachgewiesen werden solle, dass der Beschuldigte bereits während Dezember 2017 bis 8. Januar 2019 Kenntnis von der Infektion gehabt habe und der Virus nicht bereits in dieser Zeitper- iode des Unwissens übertragen worden sei, sei nicht ersichtlich. 4.5.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 primär auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2020 bei N. in V. auf Geschlechtskrankheiten habe untersuchen lassen, wobei alle Ergebnisse negativ gewesen seien. 4.5.5. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 gesteht die Beschwerdeführerin ein, dass die Tatvorwürfe schwierig nachzuweisen seien. Es hätten aber durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weitere Untersuchungshand- lungen vorgenommen werden müssen. - 20 - 4.5.6. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Beschul- digte mit dem HPV-18-Virus infiziert sein soll. Anlässlich seiner Einver- nahme gab er diesbezüglich an, dass er sich anfangs des Jahres 2020 bei N. habe untersuchen lassen, wobei alle Resultate negativ gewesen seien (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Frage 96). Dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, ist unwahrscheinlich, zumal dem Beschul- digten bewusst sein muss, dass ein Nachweis des Virus jederzeit und prob- lemlos erfolgen könnte. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kor- respondenz (vgl. Beilage 7 der Strafanzeige vom 25. Januar 2021) vermag eine Infektion des Beschuldigten ebenso wenig zu belegen. Weder steht der wahre Urheber dieser Konversation zweifelsfrei fest, noch wird darin der HPV-18-Virus explizit erwähnt. Selbst wenn die E-Mail von M. stammt und diese mit dem HPV-18-Virus infiziert sein sollte, lassen sich daraus keinerlei Rückschlüsse auf eine Ansteckung der Beschwerdeführe- rin durch den Beschuldigten ziehen. Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) infizieren sich nach Schätzungen 70 % - 80 % der sexuell aktiven Frauen und Männer im Laufe ihres Lebens mit HPV, womit es sich um eine sehr verbreitete Krankheit handelt und praktisch bei jedem (ungeschützten) Geschlechtsverkehr die Gefahr einer Ansteckung droht. Selbst wenn der Beschuldigte und auch M. Träger des Virus sein sollten, erscheint es aus- geschlossen, die Ansteckung der Beschwerdeführerin durch den Beschul- digten auch nur ansatzweise nachzuweisen. Hinzu kommt, dass es die Be- schwerdeführerin bis anhin – sowohl im Straf- wie auch im Beschwerdever- fahren – unterlassen hat, ihre eigene Virusinfektion zu belegen, womit zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal ein Taterfolg vorliegt. Weiter gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme zu Proto- koll, dass das Virus in ihr "schlummere" und, dass sie vor der Beziehung mit dem Beschuldigten Partys gefeiert und das Leben genossen habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 162 und 164). Davon ausge- hend, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne Geschlechtsver- kehr hatte und im Hinblick darauf, dass das Virus sehr häufig auftritt, ist eine Ansteckung vor der Beziehung mit dem Beschwerdeführer ebenso wahrscheinlich. Schliesslich müsste auch feststehen, dass die Beschwer- deführerin während der Beziehung mit dem Beschuldigten keinen Ge- schlechtsverkehr mit Drittpersonen hatte, was schlichtweg nicht nachzu- weisen sein wird. Im Ergebnis ist offensichtlich kein Tatbestand erfüllt, wo- mit die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist. 4.6. 4.6.1. Weiter hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafanzeige betref- fend die vorgeworfene sexuelle Ausbeutung des Beschuldigten zum Nach- teil der Beschwerdeführerin nicht anhand genommen. Sie kommt zum Schluss, dass es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt - 21 - habe und die Video- und Bildaufnahmen mit dem Einverständnis beider er- stellt und jeweils gegenseitig zugesendet worden sei. 4.6.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde vom 23. Dezem- ber 2021 nur im Rahmen ihrer Ausführungen zum Vorwurf der "Beeinträch- tigung der psychischen Gesundheit" zu diesem Vorwurf. Mitursache der psychischen Beeinträchtigung sei die sexuelle Ausbeutung der Beschwer- deführerin durch den Beschuldigten gewesen. Durch ihre emotionale Hö- rigkeit gegenüber dem Beschuldigten habe sie sich zu Sexualpraktiken ver- leiten lassen, die sie sonst nicht vorgenommen hätte. Gegen Ende der Be- ziehung sei dies der einzige Weg gewesen, um mit dem Beschuldigten in Kontakt treten zu können. In der Strafanzeige vom 15. Januar 2021 machte sie geltend, dass es zwar zu keinen körperlichen Gewaltakten mehr ge- kommen sei. Die psychische Ausbeutung sei unverändert weitergegangen, wobei der Beschuldigte begonnen habe, vermehrt sexuellen Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf eingelassen, da sie habe verhindern wollen, dass der Beschuldigte seine sexuellen Gelüste anderweitig stillen würde. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschuldigten stets Nacktbilder senden müssen und er habe sie dazu bringen können, von sich SM-Bilder und Sexvideos erstellen zu lassen. Es sei der Beschwerdeführerin ab dieser Ausbeutung immer schlechter ge- gangen und der Psychiater habe alarmierend festgestellt, dass eine vom Beschuldigten ausgehende psychische Belastungssituation vorliege mit depressiver Symptomatik. Trotz der ärztlichen Einschätzung sei die Be- schwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, sich vom Beschuldigten zu lösen. Der Verlust der psychiatrischen Unterstützung habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin immer mehr zur Sexsklavin des Beschuldig- ten verkommen sei, die er trotz laufenden Kontaktverbots weiterhin benutzt habe, um von ihr Sexfilme und Sexfotos zu erhalten. Die kontinuierliche sexuelle Ausbeutung und die Erkenntnis, dass sich die Hoffnung auf eine Wiedervereinigung nicht verwirklichen werde, habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin zusammengebrochen sei und auf die Notfallstation habe gebracht werden müssen, was in der Folge auch zum Verlust der Ar- beitsstelle geführt habe. 4.6.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wie auch der Beschuldigte haben sich zu diesem Punkt in ihrer Beschwerdeantwort nicht explizit vernehmen lassen, sondern verweisen auf die Begründung der Nichtanhandnahmever- fügung vom 2. Dezember 2021. 4.6.4. Dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschul- digten sehr turbulent war, wurde bereits gesagt (vgl. E. 3.6.3. hiervor). Auf- - 22 - grund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass sowohl der (harte) Ge- schlechtsverkehr wie auch die Aufnahme der Fotografien und Videos der sexuellen Handlungen jederzeit einvernehmlich erfolgten und entspre- chend kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. So wurden die Fotografien und Videos (teilweise) durch die Beschwerdeführerin selber mit ihrem eigenen Mobiltelefon aufgenommen (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 159). Den mit Strafanzeige vom 15. Januar 2021 eingereichten Chatprotokollen (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 98 ff.) ist ferner zu entnehmen, dass die Initiative für den Geschlechts- verkehr auch von der Beschwerdeführerin ausgegangen war. So schrieb sie am 5. Juni 2020, ohne dass der Beschuldigte hierzu Anlass gegeben hätte: "Höt bruchis! Chonsch höt oder nöd?" (vgl. Strafanzeige vom 15. Ja- nuar 2021, N. 98). In einer weiteren Whatsapp-Konversation, in welcher sich die Parteien gegenseitig zu sexuellen Handlungen animierten, brachte die Beschwerdeführerin eigenständig den Vorschlag, diese mittels Face- time (und folglich mit Bild und Ton) anstatt nur schriftlich weiterzuführen (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 98). Auch wurden die Bilder und Videos beidseitig ausgetauscht, womit beide Parteien über das kompromit- tierende Material verfügten und entsprechend hätten verbreiten können, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. Im Ergebnis bestehen keiner- lei Anzeichen, dass es zu sexueller Ausbeutung der Beschwerdeführerin gekommen sein soll bzw. etwaige Handlungen gegen ihren Willen vorge- nommen worden sind, womit die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist. 4.7. 4.7.1. Im Hinblick auf den Tatvorwurf der "Beeinträchtigung der psychischen Ge- sundheit" führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, dass einerseits nicht erwiesen sei, ob das Verhalten des Beschuldigten kausal für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin gewesen sei und andererseits seien ihre psychischen Probleme auch nicht als schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB zu qualifizieren. 4.7.2. Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, dass sie vor der Be- ziehung mit dem Beschuldigten eine ausgeglichene Person gewesen und seit der Beziehung ein psychisches Wrack sei. Ihre vollständige Arbeit habe sie bis heute nicht wiedererlangt, wobei sie vor der Beziehung mit dem Be- schuldigten 100% arbeitsfähig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm eigne sich die Rolle einer medizinischen Fachperson an, wenn sie behaupte, dass die konkrete erlittene psychische Beeinträchtigung keine schwere Schädigung der psychischen Gesundheit darstelle. Die Tragweite der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung sei durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überhaupt nicht abgeklärt worden, obwohl die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte und Kliniken - 23 - klare Hinweise auf einen unmittelbaren Zusammenhang der psychischen Beeinträchtigung mit dem Verhalten des Beschuldigten liefern würden. Die kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einschliess- lich des zunehmenden Gewichtsverlusts habe der Beschuldigte zudem mit- bekommen. Es sei von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschul- digten auszugehen. Im Übrigen spiele es keine Rolle, ob die psychische Beeinträchtigung als einfache oder schwere Körperverletzung zu qualifizie- ren sei, da sie zufolge der bestehenden Lebensgemeinschaft ohnehin von Amtes wegen zu verfolgen sei. 4.7.3. Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 geltend, dass die toxische Beziehung auch ihm zugesetzt habe, wes- halb er sich nach deren Beendigung in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei vor der Be- ziehung eine ausgeglichene Person gewesen, entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. 4.7.4. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Anpassungsstörung mit Verhal- tensauffälligkeiten und emotionalen Einflüssen, eine kombinierte Persön- lichkeitsstörung sowie (aktenanamnestisch) eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, wobei sich aus dem ärztlichen Bericht nicht ergibt, seit wann die jeweiligen Störungen bereits bestehen (vgl. Austrittsbericht des O. vom 27. Februar 2019 [Beilage 11 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Die Beziehung zwischen den Parteien war unbestrittenermassen sehr emotional und konfliktgeladen, was indessen beiden Parteien zuzu- schreiben ist (vgl. E. 3.6.3. hiervor). Aktenkundig sind diesbezüglich insbe- sondere auch Fernhaltemassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beschuldigten (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. April 2019 in: ST.2018.6407; Wegweisungsverfü- gungen vom 10. September 2019 in: ST.2019.4352 und 23. Oktober 2019 in: ST.2020.966; Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 8. Januar 2020 in: ST.2019.4352), welche durch die Behörden nicht leichtfertig erlassen werden. Auch der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme an, dass die Beziehung für ihn sehr belastend gewesen sei (Einvernahme vom 26. Mai 2021, Frage 123). Als er die Beschwerdeführerin habe verlassen wollen, sei diese auf ihn losgegangen und habe ihm gedroht (vgl. Polizei- rapport Kantonspolizei Aargau vom 21. Juli 2021, S. 4). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist erstellt, dass sie bereits vor der Beziehung zum Beschuldigten psychische Probleme hatte. So ist dem ärztlichen Austrittsbericht zu entnehmen, dass sie eine sehr be- lastende Vergangenheit hatte (traumatische Kindheit mit darauffolgender Adoption, erzwungene Abtreibung, Eileiterschwangerschaft). Weiter habe ihr der Glaube Kraft und Halt gegeben, der ihr im bisherigen Leben gefehlt - 24 - habe. Sie sei bereits vor der Beziehung zum Beschuldigten regelmässig bei einer Seelsorgerin gewesen, bei welcher sie ihre gesamte Geschichte wie auch ihre depressiven Episoden aufgearbeitet habe (vgl. Austrittsbe- richt des O. vom 27. Februar 2019, S. 3 [Beilage 11 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Die psychischen Beeinträchtigungen lagen somit – mindestens teilweise – bereits vor. Dass die Beziehung für die Beschwer- deführerin (und den Beschuldigten) belastend war, mag zutreffen. Aufgrund der aktenkundigen Korrespondenz zwischen den Parteien entsteht aber auch der Eindruck, dass das gegenseitige Wohlbefinden beiden Parteien durchaus wichtig war. Anlässlich ihrer Einvernahme gab die Beschwerde- führerin bezeichnenderweise auch zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie in den Himmel gehoben und ihr sehr viel Sicherheit gegeben habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 165). Die Parteien haben gar erwogen, gemeinsam eine Paartherapie zu absolvieren (vgl. Austrittsbe- richt des O. vom 27. Februar 2019, S. 3 [Beilage 11 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Im Ergebnis sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wel- che ansatzweise darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Beschwer- deführerin vorsätzlich psychisch schädigen wollte und aufgrund dessen ein kausaler Taterfolg eingetreten wäre. Es ist somit offensichtlich kein Tatbe- stand erfüllt. 5. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2021 betref- fend die Tatvorwürfe Ziff. 2.1 (Februar 2018), Ziff. 2.2 (Februar 2019), Ziff. 2.3 (März 2019), Ziff. 2.4 (April 2019), Ziff. 2.5 (22./23. Oktober 2019), Ziff. 2.8 (sexuelle Ausbeutung), Ziff. 2.9 (HPV-18-Virus) und Ziff. 2.10 (Be- einträchtigung der psychischen Gesundheit) zu bestätigen ist. Betreffend Tatvorwurf gemäss Ziff. 2.5 (22. Juli 2019) der angefochtenen Verfügung ist diese hingegen aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege. 6.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak rückwirkend per 15. Januar 2021 als Rechtsbeistand bestellt. Da die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren gilt, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht (vgl. Art. 137 i.V.m. Art. 134 StPO), ist der Antrag gegen- standslos geworden. - 25 - 6.3. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterlie- gens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren überwiegend, da ihre Beschwerde lediglich im Hinblick auf einen von insgesamt neun Lebenssachverhalten gutzuheissen und auch betreffend die Rüge der Gehörsverletzung abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit im Umfang von ¾ der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihr diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen sind, unter dem Vorbehalt späte- rer Rückforderung. Im Umfang von ¼ gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. 6.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 7. 7.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47). Die Entschädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Er- öffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Aufgrund der bejahten Lebenspartnerschaft zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin standen überwiegend Offizialdelikte im Raum (vgl. E. 4.4., E. 4.5., E. 4.6., 4.7. hiervor; Art. 123 Ziff. 2 StGB), womit vor- liegend infolge der zu bestätigenden Nichtanhandnahme des Verfahrens in acht von neun Fällen der Staat die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen hat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und der Kosten- verteilung (vgl. E. 6.3. hiervor) entspricht die auszurichtende Entschädi- gung ¾ der angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Be- schwerdeverfahren. 7.2. Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 umfasst 15 Sei- ten, hiervon 13 Seiten Begründung in relativ grosser Schrift, womit für die Aufwendungen des vorliegenden Verfahrens ein Stundenaufwand von - 26 - 6 Stunden als angemessen erscheint. Es handelt sich indessen um einen Fall von durchschnittlicher Schwierigkeit, womit ein Stundenansatz von Fr. 220.00 zur Anwendung kommt (vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT). Zuzüglich der Auslagen von praxisgemäss 3% (ausmachend Fr. 39.60) und 7.7 % MwSt (ausmachend Fr. 104.70) ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 1'464.30. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschul- digten aus der Staatskasse eine Entschädigung im Umfang von ¾ der im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen angemessenen Auf- wendungen, ausmachend Fr. 1'098.25, auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2021 aufgehoben, soweit sie sich auf den Vorwurf vom 22. Juli 2019 be- zieht. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, das Straf- verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'316.00, werden im Umfang von ¾, d.h. von Fr. 987.00, der Beschwer- deführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückfor- derung. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschä- digung von Fr. 1'098.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn - 27 - diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser