Die dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung beträgt somit Fr. 4'063.40. Der Beschwerdeführer hat sie dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Sicherheitshaft wird bis zum Antritt der angeordneten stationären Massnahme verlängert. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 115.00, zusammen Fr. 2'615.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.