7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie sind daher dem mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 24 - 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung bemisst sich gemäss § 9 Abs. 1 AnwT nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 200.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).