vorliegend ist die Sicherheitshaft zu verlängern, bis die stationäre Massnahme angetreten werden kann. Dies erweist sich im konkreten Fall auch als praktikabel, nachdem der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 14. Januar 2022 gutgeheissen hat und nach rechtskräftigem Entscheid zuerst eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder eine Massnahmevollzugseinrichtung gesucht werden muss.