Anders als bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Verfahren, wo die vorgesehene zeitliche Beschränkung auch ohne ausdrücklichen Verweis in Art. 231 StPO gilt, ist im Rechtsmittelverfahren eine Befristung der Anordnung oder Verlängerung einer Sicherheitshaft nicht nötig, Art. 227 Abs. 7 StPO kommt nicht zum Tragen. Die Sicherheitshaft kann bis zum Antritt der Sanktion ausgesprochen oder verlängert werden (vgl. HEER, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, a.a.O., N. 10 zu Art. 364 StPO mit Hinweis auf BGE 137 IV 180 = Pra 2013 Nr. 12 sowie BGE 139 IV 186 E. 2.2.3; vgl. dazu auch die zu Art. 231 StPO subsidiäre Bestimmung von Art.