6.2. Die von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft gestützt auf Art. 364b StPO i.V.m. Art. 364a Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 221 StPO (vgl. separater Beschluss vom 10. November 2021, GA act. 108 ff.) sind nach wie vor gegeben. Der hinreichende Tatverdacht bedarf nach Vorliegen eines früheren rechtskräftigen Urteils keiner besonderen Prüfung mehr. Anderseits besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung eines Freiheitsentzugs, d.h. einer Massnahme (vgl. dazu MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 364 StPO [fortan