Die Massnahmeanordnung muss auch notwendig und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls gegeben, weil eine stationäre Behandlung als solche erforderlich ist. Für das Aussprechen einer anderen ambulanten Massnahme (vgl. dazu BGE 143 IV 1 E. 5.4) oder eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht kein Raum. Es liegt insofern ein klarer Ausnahmefall im Sinne des Obgesagten (vgl. E. 4.1.2 oben) vor, welcher eine Umwandlung einer ambulanten Therapie in eine stationäre Massnahme bei Fehlen einer Reststrafe im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen kann.