Die stationäre Behandlung ist im Sinne einer strikten Verhältnismässigkeitsprüfung das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. erweist sich zur Verhütung von weiteren Straftaten als notwendig. Eine ambulante Therapie als weniger einschneidende Alternative bietet keinen ausreichenden Schutz vor der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Ob eine Massnahme angeordnet bzw. eine ambulante Therapie in eine stationäre Behandlung nach Strafverbüssung umgewandelt werden kann und darf, orientiert sich indes nicht nur an der Gefährlichkeit des Verurteilten. Die Massnahmeanordnung muss auch notwendig und verhältnismässig sein.