4.8. Ist gestützt auf das Verlaufsgutachten davon auszugehen, dass eine stationäre Behandlung in therapeutischer und prognostischer Hinsicht erfolgversprechender ist als die als aussichtslos erachtete ambulante Therapie, erweist es sich in rechtlicher Hinsicht als zulässig, wenn die Vorinstanz die Umwandlung der ambulanten Massnahme in eine stationäre Behandlung nach vollständiger Strafverbüssung anordnet.