4.7. Nach dem Dargelegten ist das Verlaufsgutachten nicht zu bemängeln und die Vorinstanz hat somit zutreffend die Voraussetzungen von Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB gestützt auf die Schlussfolgerungen im Verlaufsgutachten beurteilt und bejaht. Der (erneut) gestellte Antrag auf Einholung eines unabhängigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist daher abzuweisen. - 22 -