diglich die Fortführung der Behandlung im damals aktuellen (ambulanten) Therapiesetting als nicht zweckmässig erachtete – im Therapieverlaufsbericht vom 17. September 2021 fest, der bisherige Therapieverlauf spreche dafür, dass auch im Rahmen einer stationären Therapie keine wesentlichen Änderungen erreicht werden könnten (GA act. 56).