Davon geht in der Folge auch die Vorinstanz aus, wenn sie gestützt auf die im Verlaufsgutachten dargelegte gebesserte Beeinflussbarkeit ausführt, dass es nun gelte, diese Entwicklung aufzugreifen und die bessere Beeinflussbarkeit auszunutzen, zumal das einzige, was das Rückfallrisiko bekanntlich senken könne, eine deliktorientiert ausgerichtete, teils störungsspezifische Behandlung darstelle, welche die Taten in den Fokus setze (angefochtener Beschluss E. 4.8.3 S. 33). Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag die Meinungsäusserung des behandelnden Therapeuten Dr. med. D.. Dieser hielt – anders als noch im Bericht vom 28. September 2020, wo er le-