C. anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung festgestellt werden, dass eine stationäre therapeutische Massnahme eine hinreichende Aussicht auf einen Erfolg im Sinne des Obgesagten hat. Davon geht in der Folge auch die Vorinstanz aus, wenn sie gestützt auf die im Verlaufsgutachten dargelegte gebesserte Beeinflussbarkeit ausführt, dass es nun gelte, diese Entwicklung aufzugreifen und die bessere Beeinflussbarkeit auszunutzen, zumal das einzige, was das Rückfallrisiko bekanntlich senken könne, eine deliktorientiert ausgerichtete, teils störungsspezifische Behandlung darstelle, welche die Taten in den Fokus setze (angefochtener Beschluss E. 4.8.3 S. 33).