Mit Blick auf die grundsätzliche maximale Dauer der therapeutischen Massnahmen i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB sollte sich nach Auffassung des Bundesgerichts indessen eine Reduktion weiterer Delinquenz innerhalb von fünf Jahren einstellen. Allerdings sollte nicht verlangt werden müssen, dass innerhalb dieser Frist eine bedingte Entlassung der betroffenen Person zu verantworten ist. Das Bundesgericht wies dabei auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Massnahme um fünf oder mehr Jahre hin (HEER/HABERMEYER , Basler Kommentar, a.a.O., N. 68b zu Art. 59 StGB mit Hinweis u.a. auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Vorliegend kann aufgrund des Verlaufsgutachtens sowie der Ausführungen von med. pract.