Die Massnahme muss zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte geeignet sein. Massnahmen gemäss Art. 59 StGB bezwecken die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung der Täter (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 58 zu Art. 59 StGB mit Hinweis auf BGE 127 IV 154 E. 3d). Für - 21 -