C. legt dar, dass auch im Rahmen einer stationären Massnahme die Erfolgsaussichten einer Behandlung eher ungünstig seien, er verknüpft dabei allerdings die innert einem Zeitraum von fünf Jahren erwarteten deliktpräventiven Effekte mit einer derartigen Senkung des Rückfallrisikos, dass eine bedingte Entlassung wahrscheinlich ist. Massgeblich ist allerdings nicht, ob der Täter innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einen Zustand erreicht, der es erlaubt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit zu bewähren, wie dies für eine bedingte Entlassung erforderlich ist. Die Massnahme muss zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte geeignet sein.