Sodann zeigte med. pract. C. auf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen von Vollzugslockerungen besser beobachtbar wäre als im Rahmen einer ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Einwand, dass Lockerungen auch im Rahmen der mehrere Jahre bestehenden vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme umsetzbar gewesen wären, nicht zu hören, nachdem die ambulante Massnahme erst im Dezember 2019 begonnen und mit Verfügung vom 8. Januar 2021 als aussichtslos betrachtet wurde. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass selbst nach Ansicht von med. pract.