4.6.4. Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass – trotz der geringen Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers – eine stationäre Behandlung im Vergleich zur ambulanten Therapie einen legalprognostischen Mehrwert hat. Eine ambulante Therapie wird als nicht zielführend eingestuft; diese ist gescheitert und wurde wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Durch eine intensive milieutherapeutische Begleitung und Beobachtung hingegen wären die narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften und die Dominanzproblematik des Beschwerdeführers sowohl soziotherapeutischen als auch psychotherapeutischen Interventionen besser zugänglich bzw. angehbar.