Gemäss dem behandelnden Therapeuten, Dr. med. D., hätten (im Rahmen der ambulanten Therapie) keine Therapiefortschritte erzielt werden können. Es obliege der Beurteilung der juristischen Entscheidungsträger, ob eine nachträgliche Umwandlung in eine stationäre Massnahme möglich sei. Sollte diese nicht möglich sein, seien Lockerungsschritte zu prüfen (Therapieverlaufsberichte vom 28. September 2020, VA act. 06 014 f., und vom 17. September 2021, GA act. 51 ff.). - 20 -