Die Idee bei einer stationären therapeutischen Massnahme – auch bei einer geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit – gehe eigentlich bei einem deutlichen Rückfallrisiko in die Richtung, dass man jemandem nochmals eine Chance geben wolle und nicht, um jemanden weiter einsperren zu können. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei etwas besser geworden als am Anfang, als er mit dem Beschwerdeführer gar nicht habe sprechen können (GA act. 77). Er habe im Gespräch mit dem Beschwerdeführer eine gewisse Veränderung in der Haltung festgestellt. Es habe eine etwas bessere Beeinflussbarkeit gegeben (GA act. 77 f.).