An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte med. pract. C. u.a. aus, dass er nachvollziehen könne, dass das Obergericht im Jahr 2018 den Versuch gemacht habe und die ambulante Massnahme angeordnet habe (GA act. 67). Er habe im Gutachten alle Varianten diskutiert, die eine sei die Umwandlung in eine stationäre Massnahme und dort komme man in einem milieutherapeutischen Setting eher an die Risikoeigenschaften heran (GA act. 68). Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich ein gewisses Eingeständnis bezüglich seiner Sexualität gezeigt. Er wäre daher etwas weniger streng gewesen als Dr. med. D. (GA act. 68). Weiter gab med.