Die fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung sowohl mit den relevanten Persönlichkeitsmerkmalen als auch den begangenen Taten stelle jedoch auch für eine Behandlung im stationären Rahmen einen bedeutsamen limitierenden Faktor dar. Die Vorteile einer stationären Massnahme bestünden einerseits darin, dass Vollzugslockerungen von therapeutischen Fortschritten abhängig gemacht werden könnten, und das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen von Lockerungen besser beobachtbar wäre als im Rahmen einer ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie.