malen, um relevante deliktpräventive Effekte erreichen zu können, klar belegen. Vom Störungsbild her sei somit eine Behandlung sicherlich indiziert. Dasselbe gelte in Bezug auf die aktuelle Risikoeinschätzung. Die Massnahmebedürftigkeit sei demnach sicherlich als gegeben zu bewerten. Die therapeutische Beeinflussbarkeit sei tatzeitnah als sehr gering eingestuft worden. Inzwischen könne von einer geringen Beeinflussbarkeit gesprochen werden. Die fehlende Bereitschaft zur Auseinandersetzung sowohl mit den relevanten Persönlichkeitsmerkmalen als auch den begangenen Taten stelle jedoch auch für eine Behandlung im stationären Rahmen einen bedeutsamen limitierenden Faktor dar.