4.6.3. Gemäss Verlaufsgutachten bildeten die bisherigen Therapieberichte von Dr. med. E. und Dr. med. D. keine relevanten deliktpräventiven Effekte durch die Therapie ab (Verlaufsgutachten S. 56, VA act. 07 176). Dies sei nach einem (nur) dreiviertel Jahr – die ambulante Massnahme wurde nach Rechtskraft des Urteils des Obergerichts vom 6. Juni 2018 erst im Dezember 2019 begonnen – nicht aussergewöhnlich, sondern stelle den Normalfall dar. Problematisch beim Beschwerdeführer sei, dass er nach wie vor keine Einsicht in das Fehlbare seines Verhaltens erkennen lasse und auch keine Einsicht in Bezug auf die bei ihm vorhandenen deliktsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften vorhanden sei.