Für den Fall eines Widerspruchs zwischen Therapieberichten und Gutachten besteht primär ein Vorrang des Gutachtens, erachtet das Bundesgericht doch Therapeuten gemäss ständiger Praxis zufolge der Nähe zur betroffenen Person per se als befangen. Demgemäss wird Therapieberichten die Beweiseignung und Verwertbarkeit zumeist abgesprochen. Dies ist indessen zu relativieren. Immerhin sind Therapieberichte – wie ein Privatgutachten – geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist.