4.6. 4.6.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Reduktion der Rückfallgefahr mit einer stationären therapeutischen Behandlung die relevanten Entscheidgrundlagen unrichtig und ergebnisorientiert gewürdigt habe. Insbesondere habe die Vorinstanz die Einschätzung des behandelnden Therapeuten völlig ausser Acht gelassen. Selbst nach Ansicht von med. pract. C. könne das von ihm skizzierte Rückfallrisiko auch nach Ende einer fünfjährigen stationären Massnahme nicht signifikant gesenkt werden.