Nach der Art und der Schwere der begangenen und der zu erwartenden Taten, der Nähe und dem Ausmass der vom Täter ausgehenden Gefahr und der Bedeutung des bei einem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsguts ist insgesamt nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz aus der gemäss Verlaufsgutachten deutlichen Rückfallgefahr betreffend einschlägige Sexualdelikte auf eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schloss. - 17 -