Jegliche (neue) Kontakte mit Frauen und insbesondere mit solchen, die eine erhöhte Vulnerabilität für eine abhängige Beziehungsgestaltung aufweisen, sind als (neue) Risikosituationen zu bewerten (vgl. Verlaufsgutachten S. 67, VA act. 07 187). Gemäss Verlaufsgutachten lassen die Umstände, dass der Beschwerdeführer per Brief mit einem der Opfer Kontakt aufgenommen hat und mit einer weiteren – ihm wohl unterlegenen Frau, mit welcher er zudem eine Wohngemeinschaft gründen möchte – eine Freundschaft pflegt, seine Angaben betreffend Risiko- und Schutzfaktoren nicht als glaubhaft erscheinen (vgl. Verlaufsgutachten S. 55, VA act. 07 175).