Es greift allerdings zu kurz, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Strukturen, welche die Delinquenz damals ermöglicht haben, nicht mehr existierten. Beim Beschwerdeführer war eine stark ausgeprägte Dominanzproblematik von zentraler Bedeutung für die Tatbegehung. Jegliche (neue) Kontakte mit Frauen und insbesondere mit solchen, die eine erhöhte Vulnerabilität für eine abhängige Beziehungsgestaltung aufweisen, sind als (neue) Risikosituationen zu bewerten (vgl. Verlaufsgutachten S. 67, VA act.