189 und Art. 190 StGB auszugehen, da Opfer durch anale oder orale Penetrationen bzw. durch sadistische Handlungen vielfach stärker traumatisiert werden als durch vaginale Penetrationen (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 189 StGB). Zwar besteht die Yoga- /Meditationsschule – die Taten fanden allesamt im Kontext dieser Schule statt und die Opfer waren Schülerinnen des Beschwerdeführers – nicht mehr. Es greift allerdings zu kurz, wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die Strukturen, welche die Delinquenz damals ermöglicht haben, nicht mehr existierten.